Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld : VGH v.27.10.1983

Nach 46 Abs.1 erster Satz AlVG ist der Anspruch persönlich beim zuständigen Arbeitsamt geltend zu machen / Es kommt also auf die persönliche Abgabe des Antrages beim zuständigen Arbeitsamt, nach 44 also beim Wohnsitzarbeitsamt des Arbeitnehmers an.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1984)
Ort / Verlag / Datum:10.02.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.44 Arbeitslosenversicherung (SV)
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Nach 46 Abs.1 erster Satz AlVG ist der Anspruch persönlich beim zuständigen Arbeitsamt geltend zu machen / Es kommt also auf die persönliche Abgabe des Antrages beim zuständigen Arbeitsamt, nach 44 also beim Wohnsitzarbeitsamt des Arbeitnehmers an.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog