Einrechnung der Frist gemäss 106 Abs.2 ArbVG in die Frist für die Anfechtung gemäss 105 Abs.4 ArbVG : VGH v.24.11.1982

Die dreitägige Frist gemäss 106 Abs.2 ArbVG für eine Nichtzustimmung zur Entlassung ist in die Frist für die Anfechtung einzurechnen.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1984)
Ort / Verlag / Datum:20.01.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
331.15 Arbeitsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die dreitägige Frist gemäss 106 Abs.2 ArbVG für eine Nichtzustimmung zur Entlassung ist in die Frist für die Anfechtung einzurechnen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog