Rechtsweg und Ausserstreitverfahren nach 37 ff. MRG / Einige Abgrenzungsprobleme

Der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Ausserstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, wird durch die 37 ff. MRG nicht berührt.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Immobilien-Zeitung (1984; Nr 1)
VerfasserIn: Würth, Helmut
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 10.01.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.453 Mietrecht
351.778.533 Eigentumswohnung
347.9 Prozessverfahren
34.028 Verfahrensrecht
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Ausserstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, wird durch die 37 ff. MRG nicht berührt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog