Rechtsweg und Ausserstreitverfahren nach 37 ff. MRG / Einige Abgrenzungsprobleme
Der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Ausserstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, wird durch die 37 ff. MRG nicht berührt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Immobilien-Zeitung (1984; Nr 1)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 10.01.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.453 Mietrecht
351.778.533 Eigentumswohnung 347.9 Prozessverfahren 34.028 Verfahrensrecht |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Ausserstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, wird durch die 37 ff. MRG nicht berührt. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |