Ist 17 KO auf den Stromlieferungsvertrag anwendbar?
Der übliche Stromlieferungsvertrag ist ein Rahmenvertrag, der zweiseitig nur verpflichtet, soweit der Abnehmer von Energie eine Grundgebühr zu zahlen hat. Insoweit greift 17 KO ein, wenn der Kunde bei Konkurseröffnung mit Grundgebühren im Rückstand ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Neue juristische Wochenschrift (1984; Nr 1/2)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 11.01.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 620.92 Energieversorgung
347.736 Konkursrecht |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Der übliche Stromlieferungsvertrag ist ein Rahmenvertrag, der zweiseitig nur verpflichtet, soweit der Abnehmer von Energie eine Grundgebühr zu zahlen hat. Insoweit greift 17 KO ein, wenn der Kunde bei Konkurseröffnung mit Grundgebühren im Rückstand ist. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |