Ist 17 KO auf den Stromlieferungsvertrag anwendbar?

Der übliche Stromlieferungsvertrag ist ein Rahmenvertrag, der zweiseitig nur verpflichtet, soweit der Abnehmer von Energie eine Grundgebühr zu zahlen hat. Insoweit greift 17 KO ein, wenn der Kunde bei Konkurseröffnung mit Grundgebühren im Rückstand ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1984; Nr 1/2)
VerfasserIn: Fuchs-Wissemann, Georg
Ort / Verlag / Datum:11.01.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:620.92 Energieversorgung
347.736 Konkursrecht
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der übliche Stromlieferungsvertrag ist ein Rahmenvertrag, der zweiseitig nur verpflichtet, soweit der Abnehmer von Energie eine Grundgebühr zu zahlen hat. Insoweit greift 17 KO ein, wenn der Kunde bei Konkurseröffnung mit Grundgebühren im Rückstand ist.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog