Zur Offenlegung des sachlichen Grundes gerechtfertigter Ungleichbehandlung

Der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht gefolgt werden / Grundsätzlich ist allerdings eine Pflicht des Arbeitgebers anzuerkennen, seine Arbeitnehmer darüber aufzuklären, weswegen er sie unterschiedlich behandle. Dieser Pflicht kann noch im Prozess entsprochen werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Recht der Arbeit (1983; Nr 6)
VerfasserIn: Venrooy, Gerd J van
Ort / Verlag / Datum:11.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.722 Gleichheit: Grundrechte
177.5 Gleichheit, soziale
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 342.722 Gleichheit: Grundrechte Dokument Nr. A-336032 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage