Eingangsstempel des Finanzamtes kein Beweis für den Zeitpunkt des Eingangs eines Schriftstücks beim Finanzamt

Den vollen Beweis für den Zeitpunkt des Eingangs des Schriftstückes im Sinne des 418 Abs.1 ZPO erbringt der Eingangsstempel des Finanzamtes nicht, da durch die Dienstanweisung zur Finanzamtsgeschäftsordnung die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache für einen Teil dieser Post bereits bewiesen ist.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1983; Nr 34)
VerfasserIn: Westphal, Karl D
Ort / Verlag / Datum:10.12.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.07 Finanzverwaltung
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Region:BRD
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