Eingangsstempel des Finanzamtes kein Beweis für den Zeitpunkt des Eingangs eines Schriftstücks beim Finanzamt
Den vollen Beweis für den Zeitpunkt des Eingangs des Schriftstückes im Sinne des 418 Abs.1 ZPO erbringt der Eingangsstempel des Finanzamtes nicht, da durch die Dienstanweisung zur Finanzamtsgeschäftsordnung die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache für einen Teil dieser Post bereits bewiesen ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1983; Nr 34)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 10.12.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 336.07 Finanzverwaltung
656.87 Postzustellung |
Region: | BRD
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Ablageschlagwort: 336.07 Finanzverwaltung | Dokument Nr. A-331356 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |