Zuständigkeit bei Streit um Arbeitsbescheinigung nach AFG : Landesarbeitsgericht Frankfurt a. M. v.5.1.1983
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausfüllen und auf die Herausgabe der Bescheinigungen nach 133 AFG ist eine Nebenpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag / Weitergehende Ansprüche kann der Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht geltend machen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1983; Nr 34)
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Ort / Verlag / Datum: | 10.12.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.998 Arbeitsgericht
331.123 Arbeitspapiere 347.98 Gerichte: Zuständigkeit 331.61 Arbeitsmarktförderung |
Region: | BRD
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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