Zuständigkeit bei Streit um Arbeitsbescheinigung nach AFG : Landesarbeitsgericht Frankfurt a. M. v.5.1.1983

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausfüllen und auf die Herausgabe der Bescheinigungen nach 133 AFG ist eine Nebenpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag / Weitergehende Ansprüche kann der Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht geltend machen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1983; Nr 34)
Ort / Verlag / Datum:10.12.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.998 Arbeitsgericht
331.123 Arbeitspapiere
347.98 Gerichte: Zuständigkeit
331.61 Arbeitsmarktförderung
Region:BRD
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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