Ungerechtfertigte Entlassung bei nachträglicher, medizinischer Rechtfertigung einer zunächst grundlosen Arbeitsverweigerung : AG Wien v.16.11.1983
Auch wenn ein Arbeitnehmer beim Weggehen keine Krankheit behauptet hat, sich aber nachmittags telefonisch krank meldet, ergibt sich rechtlich, dass der Arbeitnehmer am Nachmittag wegen festgestellter Arbeitsunfähigkeit der Arbeit fernbleiben durfte.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1983)
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Ort / Verlag / Datum: | 02.12.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.817 Krankenstand
331.13 Entlassung: Arbeit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Auch wenn ein Arbeitnehmer beim Weggehen keine Krankheit behauptet hat, sich aber nachmittags telefonisch krank meldet, ergibt sich rechtlich, dass der Arbeitnehmer am Nachmittag wegen festgestellter Arbeitsunfähigkeit der Arbeit fernbleiben durfte. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |