Betriebliche Altersversorgung : Bundesarbeitsgericht v.29.3.1983

Härteklauseln in Versorgungsordnungen haben den Zweck, auch für ungewöhnliche Sonderfälle befriedigende Lösungswege zu öffnen. Sie begründen keine Pflicht des Arbeitgebers, tragende Entscheidungen der Versorgungsordnung abzuändern.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1983; Nr 35)
Ort / Verlag / Datum:02.09.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.171 Altersversorgung, betriebliche
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 331.171 Altersversorgung, betriebliche Dokument Nr. A-308004 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage