Verletzung der Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung : BVerwG v.22.10.1982

Wer sich nur gelegentlich an einem Ort aufhält, an dem er sich schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen, durch eine genehmigungsbedürftige Anlage hervorgerufenen Gefahren ausgesetzt glaubt, gehört nicht zur Nachbarschaft i. S. von 5 Nr.1 BImSchG.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1983; Nr 27)
Ort / Verlag / Datum:06.07.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:628.5 Immissionsschutz
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Wer sich nur gelegentlich an einem Ort aufhält, an dem er sich schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen, durch eine genehmigungsbedürftige Anlage hervorgerufenen Gefahren ausgesetzt glaubt, gehört nicht zur Nachbarschaft i. S. von 5 Nr.1 BImSchG.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog