Haftung ehemaliger Gesellschafter aus Dauerschuldverhältnissen : Bundesgerichtshof v.19.5.1983

Der ehemalige Gesellschafter haftet für solche Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen der Gesellschaft nicht, die erst nach fünf Jahren fällig werden, nachdem sein Ausscheiden aus der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen worden ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1983; Nr 22)
Ort / Verlag / Datum:10.08.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.72 Gesellschaftsrecht
347.56 Haftpflicht, berufliche
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der ehemalige Gesellschafter haftet für solche Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen der Gesellschaft nicht, die erst nach fünf Jahren fällig werden, nachdem sein Ausscheiden aus der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen worden ist.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog