Haftung ehemaliger Gesellschafter aus Dauerschuldverhältnissen : Bundesgerichtshof v.19.5.1983
Der ehemalige Gesellschafter haftet für solche Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen der Gesellschaft nicht, die erst nach fünf Jahren fällig werden, nachdem sein Ausscheiden aus der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen worden ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1983; Nr 22)
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Ort / Verlag / Datum: | 10.08.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.72 Gesellschaftsrecht
347.56 Haftpflicht, berufliche 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Zusammenfassung: | Der ehemalige Gesellschafter haftet für solche Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen der Gesellschaft nicht, die erst nach fünf Jahren fällig werden, nachdem sein Ausscheiden aus der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen worden ist. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |