Einblicksrecht des Betriebsrats in Prämienlisten : Bundesarbeitsgericht v.17.3.1983

Freiwillig gewährte Prämien gehören als Gehaltsbestandteile zu den Bruttobezügen, die dem Einblicksrecht des Betriebsrats nach 80 Abs.2 Satz 2 BetrVG unterliegen / Der Begriff 'Liste' in 80 Abs.2 Satz 2 BetrVG bezieht sich auch auf in EDV-Anlagen gespeicherte Gehaltsdaten / Die Bestimmunge...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1983; Nr 30)
Ort / Verlag / Datum:29.07.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Mitbestimmung
331.225 Prämien: Lohnformen
007.5 EDV
342.721 Datenschutz
331.15 Betriebsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Freiwillig gewährte Prämien gehören als Gehaltsbestandteile zu den Bruttobezügen, die dem Einblicksrecht des Betriebsrats nach 80 Abs.2 Satz 2 BetrVG unterliegen / Der Begriff 'Liste' in 80 Abs.2 Satz 2 BetrVG bezieht sich auch auf in EDV-Anlagen gespeicherte Gehaltsdaten / Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes stehen dem Einblicksrecht des Betriebsrats in die Bruttolohn-und -gehaltslisten nicht entgegen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog