Individualschutz beim Einblick in Lohn-und Gehaltslisten
Der Betriebsrat ist nur insoweit zur Einsichtnahme in Bruttolohn-und Gehaltslisten befugt, als dies durch seine Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz gedeckt und zu dieser Aufgabenerfüllung auch erfoderlich ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1983; Nr 30)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 22.07.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.721 Persönlichkeitsrecht
331.152 Betriebsrat 347.943.5 Berufsgeheimnis 331.15 Betriebsverfassung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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