Individualschutz beim Einblick in Lohn-und Gehaltslisten

Der Betriebsrat ist nur insoweit zur Einsichtnahme in Bruttolohn-und Gehaltslisten befugt, als dies durch seine Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz gedeckt und zu dieser Aufgabenerfüllung auch erfoderlich ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1983; Nr 30)
VerfasserIn: Rath-Glawatz, Michael
Ort / Verlag / Datum:22.07.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.721 Persönlichkeitsrecht
331.152 Betriebsrat
347.943.5 Berufsgeheimnis
331.15 Betriebsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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