Haftungsgrundsätze bei gefahrgeneigter Arbeit : Bundesarbeitsgericht v.23.3.1983

Ein Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht, gehört zu dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers und ist daher von ihm allein zu tragen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1983; Nr 18)
Ort / Verlag / Datum:30.06.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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