Haftungsgrundsätze bei gefahrgeneigter Arbeit : Bundesarbeitsgericht v.23.3.1983
Ein Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht, gehört zu dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers und ist daher von ihm allein zu tragen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1983; Nr 18)
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Ort / Verlag / Datum: | 30.06.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Ablageschlagwort: 347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht | Dokument Nr. A-296805 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |