Haftungsgrundsätze bei gefahrgeneigter Arbeit : Bundesarbeitsgericht v.23.3.1983

Ein Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht, gehört zu dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers und ist daher von ihm allein zu tragen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1983; Nr 18)
Ort / Verlag / Datum:30.06.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht Dokument Nr. A-296805 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage