Keine Finanzierung der Strassenbeleuchtung durch Beiträge
Art.3 GG verbietet die Sonderbelastung von einzelnen Bürgern durch Beitragserhebung für solche Leistungen der öffentlichen Hand, die der Allgemeinheit insgesamt erbracht werden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Öffentliche Verwaltung (1983; Nr 10)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 05.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 625.711.1 Strassen
336.2 Abgaben 342.7 Grundgesetz, Bonner |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Art.3 GG verbietet die Sonderbelastung von einzelnen Bürgern durch Beitragserhebung für solche Leistungen der öffentlichen Hand, die der Allgemeinheit insgesamt erbracht werden. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |