Versorgungstarifvertrag und Scheingeschäft über die Dauer der Arbeitszeit : Bundesarbeitsgericht v.28.9.1982
Wird in einem schriftlichen Arbeitsvertrag nur deshalb eine nicht zu erbringende Arbeitszeit angegeben, um auf diese Weise eine übertarifliche Vergütung zu verschleiern, so ist die im Arbeitsvertrag angegebene höhere Arbeitszeit nur zum Schein vereinbart.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1983; Nr 15)
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Ort / Verlag / Datum: | 30.05.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.116 Tarifverträge
368.4 Sozialversicherung 331.81 Arbeitszeit 331.116 Arbeitsverträge |
Region: | BRD
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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