Versorgungstarifvertrag und Scheingeschäft über die Dauer der Arbeitszeit : Bundesarbeitsgericht v.28.9.1982

Wird in einem schriftlichen Arbeitsvertrag nur deshalb eine nicht zu erbringende Arbeitszeit angegeben, um auf diese Weise eine übertarifliche Vergütung zu verschleiern, so ist die im Arbeitsvertrag angegebene höhere Arbeitszeit nur zum Schein vereinbart.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1983; Nr 15)
Ort / Verlag / Datum:30.05.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Tarifverträge
368.4 Sozialversicherung
331.81 Arbeitszeit
331.116 Arbeitsverträge
Region:BRD
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