Wie Manager haften : Klassenrecht

Fügen Mitarbeiter ihrer Firma fahrlässig Schaden zu, richtet sich die Ersatzpflicht nicht nur nach der Höhe des Schadens, sondern auch nach der Dienststellung.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Capital (1983; Nr 5)
VerfasserIn: Eichenstädt, Kai D
Heininger, Heinz
Ort / Verlag / Datum:05.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Haftpflicht, berufliche
347.513 Schadenersatz
65.08 Manager
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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