Eigentumserwerb durch Enteignung und Rechte Dritter an der enteigneten Sache

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Eigentumserwerb durch Enteignung nicht in das Schema vom originären Rechtserwerb passt / Die allgemeine Regel des 307 ABGB, wonach dingliche Rechte von einem Eigentumserwerb unberührt bleiben, erfährt keine Ausnahme durch die Enteignungsgesetze.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Juristen-Zeitung (1983; Nr 10)
VerfasserIn: Federsel, Alois
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 25.02.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:333.11 Enteignung: Grundbesitz
339.09 Eigentum
351.712.5 Enteignung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 0 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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