Eigentumserwerb durch Enteignung und Rechte Dritter an der enteigneten Sache
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Eigentumserwerb durch Enteignung nicht in das Schema vom originären Rechtserwerb passt / Die allgemeine Regel des 307 ABGB, wonach dingliche Rechte von einem Eigentumserwerb unberührt bleiben, erfährt keine Ausnahme durch die Enteignungsgesetze.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Juristen-Zeitung (1983; Nr 10)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 25.02.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 333.11 Enteignung: Grundbesitz
339.09 Eigentum 351.712.5 Enteignung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 0 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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