Rechtsstellung des mitarbeitenden Ehegatten : Aus den Sozialpolitischen Informationen der Wiener Handelskammer

Arbeitsrechtlich bedeutet der Abschluss eines Dienstverhältnisses jedenfalls, dass sich der Arbeitnehmerteil des Ehepaares dem Arbeitgeberteil weisungsmässig für den Bereich der betrieblichen Tätigkeit unterordnet und dabei weisungsgebunden ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Steuer- und Wirtschaftskartei (Steuerkurier) (1983)
Ort / Verlag / Datum:04.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Arbeitsverhältnis
351.83 Arbeitsrecht
347.62 Eherecht
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Arbeitsrechtlich bedeutet der Abschluss eines Dienstverhältnisses jedenfalls, dass sich der Arbeitnehmerteil des Ehepaares dem Arbeitgeberteil weisungsmässig für den Bereich der betrieblichen Tätigkeit unterordnet und dabei weisungsgebunden ist.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog