Haftungsausschluss bei gefahrgeneigter Arbeit : Bundesarbeitsgericht v.23.3.1983
In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat nunmehr entschieden, dass ein Schaden, der von einem Arbeitnehmer in Ausübung einer gefahrgeneigten Arbeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist, zu dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehört und daher von ihm...
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Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1983; Nr 10)
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Ort / Verlag / Datum: | 10.04.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
347.56 Haftpflicht, berufliche 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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