Haftungsausschluss bei gefahrgeneigter Arbeit : Bundesarbeitsgericht v.23.3.1983

In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat nunmehr entschieden, dass ein Schaden, der von einem Arbeitnehmer in Ausübung einer gefahrgeneigten Arbeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist, zu dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehört und daher von ihm...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1983; Nr 10)
Ort / Verlag / Datum:10.04.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
347.56 Haftpflicht, berufliche
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Bestandshinweis

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Betriebsberater (1983; Nr 10)