Zur Kostenträgerschaft für Bildschirmarbeitsbrillen

Da es sich nicht um Schutzbrillen handelt, besteht keine Leistungspflicht des Arbeitgebers unter dem Gesichtspunkt 'Unfallverhütung' / Vorrangiger Leistungspflichtiger ist der Krankenversicherungsträger, da mit der Bildschirmarbeitsbrille der unmittelbare Ausgleich einer Behinderung bezwec...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1983; Nr 10)
VerfasserIn: Hagenbruch, Ingrid
Ort / Verlag / Datum:10.04.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.021F Bildschirmarbeit
368.42 Krankenversicherung (SV)
007.5 EDV
331.823 Arbeitsschutz
368.4.025.8 Versicherungsleistungen (SV)
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 331.021F Bildschirmarbeit Dokument Nr. A-277002 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage