Gewerkschaftlicher Aufruf zum Warnstreik in Geschäftsräumen eines Unternehmens : Landesarbeitsgericht Bremen v.14.1.1983

Eine Pflicht die Anwesenheit des Gewerkschaftsbeauftragten gemäss 2 Abs.2 BetrVG zu dulden, besteht nicht, da 2 Abs.2 BetrVG ein Zutrittsrecht zum Betrieb nur für die Wahrnehmung der Aufgaben innerhalb der Betriebsverfassung anerkennt.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1983; Nr 5)
Ort / Verlag / Datum:20.02.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.83 Streikrecht
331.15 Betriebsverfassung
331.881 Gewerkschaftspolitik
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 351.83 Streikrecht Dokument Nr. A-265144 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage