1155 ABGB : Oberster Gerichtshof v.23.6.1981

1155 ABGB ist auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen der Dienstgeber die Dienste willkürlich und erkennbar endgültig nicht zulässt / Der Dienstnehmer muss sich in einem solchen Fall von dem Zeitpunkt an, in dem unmissverständlich klar wird, dass der Dienstgeber seine Dienstleistung geradezu verhi...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Das Recht der Arbeit (1983; Nr 1)
Ort / Verlag / Datum:02.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Arbeitsverträge
347.513 Schadenersatz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:1155 ABGB ist auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen der Dienstgeber die Dienste willkürlich und erkennbar endgültig nicht zulässt / Der Dienstnehmer muss sich in einem solchen Fall von dem Zeitpunkt an, in dem unmissverständlich klar wird, dass der Dienstgeber seine Dienstleistung geradezu verhindert, anrechnen lassen, was er bei Annahme von Angeboten Dritter verdient hätte.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog