Von Mitreisenden ausgehender Lärm als Reisemangel : OLG Frankfurt v.1.12.1982

Der Reiseveranstalter ist den Reisenden gegenüber verpflichtet, geeignete Massnahmen gegen Lärmstörungen zu ergreifen, schafft er keine Abhilfe, ist der gestörte Reisende zur Minderung des Reisepreises auch dann berechtigt, wenn der Veranstalter keine Abhilfe schaffen kann.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1983; Nr 5)
Ort / Verlag / Datum:02.02.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:380.833 Reisebüro
347.56 Haftpflicht, berufliche
347.513 Schadenersatz
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Reiseveranstalter ist den Reisenden gegenüber verpflichtet, geeignete Massnahmen gegen Lärmstörungen zu ergreifen, schafft er keine Abhilfe, ist der gestörte Reisende zur Minderung des Reisepreises auch dann berechtigt, wenn der Veranstalter keine Abhilfe schaffen kann.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog