Zur Auslegung des neugefassten 26 Bundessozialhilfegesetz

Seit dem 1. Jänner 1982 haben Auszubildende kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung grundsätzlich keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) mehr.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1983; Nr 1)
VerfasserIn: Knorr, Gunter
Ort / Verlag / Datum:01.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:36.05 Sozialhilfe
377 Berufsausbildung
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 36.05 Sozialhilfe Dokument Nr. A-254273 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage