Befugnis der Anfechtung einer Aufsichtsratswahl : Bundesarbeitsgericht v.8.12.1981

Die Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat nach 76 BetrVG 1952 kann auch vom Gesamtbetriebsrat des Unternehmens oder, wenn das Unternehmen aus einem Betrieb besteht, vom Betriebsrat angefochten werden.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1982; Nr 30)
Ort / Verlag / Datum:30.10.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.72.036 Aufsichtsrat
331.15 Mitbestimmung
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat nach 76 BetrVG 1952 kann auch vom Gesamtbetriebsrat des Unternehmens oder, wenn das Unternehmen aus einem Betrieb besteht, vom Betriebsrat angefochten werden.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog