Befugnis der Anfechtung einer Aufsichtsratswahl : Bundesarbeitsgericht v.8.12.1981
Die Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat nach 76 BetrVG 1952 kann auch vom Gesamtbetriebsrat des Unternehmens oder, wenn das Unternehmen aus einem Betrieb besteht, vom Betriebsrat angefochten werden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1982; Nr 30)
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Ort / Verlag / Datum: | 30.10.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.72.036 Aufsichtsrat
331.15 Mitbestimmung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
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Zusammenfassung: | Die Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat nach 76 BetrVG 1952 kann auch vom Gesamtbetriebsrat des Unternehmens oder, wenn das Unternehmen aus einem Betrieb besteht, vom Betriebsrat angefochten werden. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |