Arbeitszeitschutz, Rufbereitschaft und Lohnrisiko

Die Anwendung der Betriebsrisikolehre / Hiernach trägt grundsätzlich der Arbeitgeber bei durch Rufbereitschaft bedingtem Arbeitsausfall das Lohnzahlungsrisiko, das kollektivrechtlich oder einzelvertraglich modifizierbar ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1982; Nr 33)
VerfasserIn: Linnenkohl, Karl
Ort / Verlag / Datum:30.11.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.81 Arbeitszeit
331.021.812.2 Nachtarbeit
Region:BRD
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