Lohngleichheit von Mann und Frau : Gleichbehandlung bei Gewährung mehrerer übertariflicher Zulagen - Bei jeder Zulage ist zu prüfen, welchem Zweck sie dient. Bundesarbeitsgericht v.25.8.1982

Der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung wird inhaltlich vom Gleichberechtigungsgrundsatz des Art.3 Abs.2 GG und vom Benachteiligungsverbot des Art.3 Abs.3 GG geprägt. Der Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau ist auch dann zu befolgen, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb für...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1982; Nr 45)
Ort / Verlag / Datum:12.11.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:396.1 Frauen: Gleichberechtigung
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung wird inhaltlich vom Gleichberechtigungsgrundsatz des Art.3 Abs.2 GG und vom Benachteiligungsverbot des Art.3 Abs.3 GG geprägt. Der Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau ist auch dann zu befolgen, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern nach einheitlichen Merkmalen übertarifliche Leistungen gewährt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog