Bühnenleiter und Kunstfreiheitsgarantie

Bühnenleiter sind Träger der Kunstfreiheitsgarantie des Art.5 Abs.3 Satz 1 GG. Dies hat Konsequenzen für ihre Rechtsstellung gegenüber dem Bühnenträger.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1982; Nr 18)
VerfasserIn: Kunig, Philip
Ort / Verlag / Datum:09.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:7 Kunst
342.72/.73 Freiheit
792 Theater
34.038 Rechtsprechung
331.15 Mitbestimmung
342.7 Grundgesetz, Bonner
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Bühnenleiter sind Träger der Kunstfreiheitsgarantie des Art.5 Abs.3 Satz 1 GG. Dies hat Konsequenzen für ihre Rechtsstellung gegenüber dem Bühnenträger.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog