Aufrechnung von Brutto-und Nettobeträgen : OGH v.17.11.1981
Die in den 1438, 1440 ABGB als eine der Voraussetzungen der Aufrechenbarkeit normierte Gleichartigkeit der aufzurechnenden Forderung bedeutet, dass diese Forderung von gleicher Gattung und gleicher Güte sein müsse. Gleichartig sind vor allem Geldschulden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Industrie (1982; Nr 33/34)
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Ort / Verlag / Datum: | 25.08.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.9 Prozessverfahren
34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Die in den 1438, 1440 ABGB als eine der Voraussetzungen der Aufrechenbarkeit normierte Gleichartigkeit der aufzurechnenden Forderung bedeutet, dass diese Forderung von gleicher Gattung und gleicher Güte sein müsse. Gleichartig sind vor allem Geldschulden. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |