Aufrechnung von Brutto-und Nettobeträgen : OGH v.17.11.1981

Die in den 1438, 1440 ABGB als eine der Voraussetzungen der Aufrechenbarkeit normierte Gleichartigkeit der aufzurechnenden Forderung bedeutet, dass diese Forderung von gleicher Gattung und gleicher Güte sein müsse. Gleichartig sind vor allem Geldschulden.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie (1982; Nr 33/34)
Ort / Verlag / Datum:25.08.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.9 Prozessverfahren
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die in den 1438, 1440 ABGB als eine der Voraussetzungen der Aufrechenbarkeit normierte Gleichartigkeit der aufzurechnenden Forderung bedeutet, dass diese Forderung von gleicher Gattung und gleicher Güte sein müsse. Gleichartig sind vor allem Geldschulden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog