Konkludenter Schluss auf 'Beharrlichkeit' der Weigerung des Arbeitnehmers : LG Wien v.19.11.1981

Eine Ermahnung des Arbeitgebers kann grundsätzlich dann unterbleiben, wenn die Weigerung des Arbeitnehmers derart eindeutig und endgültig ist, dass eine Ermahnung als blosse Formalität sinnlos erscheinen müsste.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1982; Nr 3429)
Ort / Verlag / Datum:13.08.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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