34 Abs.1, 105 Abs.3 Z 2, Abs.4, 107 ArbVG : VwGH 25.2.1981

In Betrieben, die zwar betriebsratspflichtig sind, aber keinen Betriebsrat haben, ist ein Sozialvergleich nicht vorzunehmen. Sozialwidrigkeit einer Kündigung ist bereits dann gegeben, wenn sie eine Situation schafft, die die Interessenlage des Gekündigten in wesentlicher Weise nachteilig berührt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1982; Nr 4)
VerfasserIn: Beck-Mannagetta, Margarethe
Ort / Verlag / Datum:07.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Arbeitsverfassung
331.13 Kündigung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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