34 Abs.1, 105 Abs.3 Z 2, Abs.4, 107 ArbVG : VwGH 25.2.1981
In Betrieben, die zwar betriebsratspflichtig sind, aber keinen Betriebsrat haben, ist ein Sozialvergleich nicht vorzunehmen. Sozialwidrigkeit einer Kündigung ist bereits dann gegeben, wenn sie eine Situation schafft, die die Interessenlage des Gekündigten in wesentlicher Weise nachteilig berührt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1982; Nr 4)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 07.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.15 Arbeitsverfassung
331.13 Kündigung: Arbeit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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