105 Abs 1,2 ArbVG : OGH 7.7.1981
Die Fünftagesfrist des 105 Abs 1 ArbVG beginnt um 0 Uhr des ersten auf die Verständigung durch den Betriebsinhaber folgenden Arbeitstages zu laufen und endet um 24 Uhr des fünften Arbeitstages. Wird vor Ablauf der Fünftagefrist das Kündigungsschreiben zur Post gegeben, ohne dass der BR eine Stellung...
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Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1982; Nr 3)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 05.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.15 Arbeitsverfassung
331.13 Kündigung: Arbeit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Die Fünftagesfrist des 105 Abs 1 ArbVG beginnt um 0 Uhr des ersten auf die Verständigung durch den Betriebsinhaber folgenden Arbeitstages zu laufen und endet um 24 Uhr des fünften Arbeitstages. Wird vor Ablauf der Fünftagefrist das Kündigungsschreiben zur Post gegeben, ohne dass der BR eine Stellungnahme abgegeben hat, so ist die darin ausgesprochene Kündigung auch dann unwirksam, wenn im Kündigungsschreiben ein nach Ablauf der Frist liegender Kündigungstermin genannt wird. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |