105 Abs 1,2 ArbVG : OGH 7.7.1981
Die Fünftagesfrist des 105 Abs 1 ArbVG beginnt um 0 Uhr des ersten auf die Verständigung durch den Betriebsinhaber folgenden Arbeitstages zu laufen und endet um 24 Uhr des fünften Arbeitstages. Wird vor Ablauf der Fünftagefrist das Kündigungsschreiben zur Post gegeben, ohne dass der BR eine Stellung...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1982; Nr 3)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 05.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.15 Arbeitsverfassung
331.13 Kündigung: Arbeit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Dokument Nr. A-215754 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |