Kurzarbeit bei Streik: Chef zahlt für Feiertag : Bundesarbeitsgericht v.20.7.1982

Wenn Arbeitgeber während einer Kurzarbeitsperiode keinen Lohn zahlen, weil das zuständige Arbeitsamt Kurzarbeitergeld gewährt, müssen die Unternehmer dennoch für die in die Kurzarbeitsperiode fallenden Feiertage Feiertagslohn zahlen.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Handelsblatt (1982)
Ort / Verlag / Datum:22.07.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.614 Kurzarbeit
394.26 Feiertage
331.2 Löhne
351.83 Streikrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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