Preiskalkulation und culpa in contrahendo : BGH v.1.4.1981
Hat sich ein Verkäufer, so stellt der Leitsatz fest, in den Vorverhandlungen mit dem Käufer über eine bestimmte Berechnungsweise des Kaufpreises verständigt, so muss er den Käufer informieren, wenn er den Preis im Vertragsangebot später anders kalkuliert.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Neue juristische Wochenschrift (1982; Nr 19)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 12.05.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 658.8.03 Preisbildung, betriebliche
34.038 Rechtsprechung 347.4 Vertragsrecht |
Region: | BRD
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Hat sich ein Verkäufer, so stellt der Leitsatz fest, in den Vorverhandlungen mit dem Käufer über eine bestimmte Berechnungsweise des Kaufpreises verständigt, so muss er den Käufer informieren, wenn er den Preis im Vertragsangebot später anders kalkuliert. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |