Zulässigkeit der Beschäftigung von Frauen während der Nachtzeit sowie an Sonn-und Feiertagen mit dem Einlegen von Zeitungsbeilagen und Zeitungsvordrucken sowie mit der Bearbeitung für den Postversand : OVG Nordrhein-Westfalen v.15.12.1981

Die Herstellung von Tageszeitungen gehört zum Verkehrswesen i. S. von 17 Abs.3 der Arbeitszeitordnung. Es bedarf daher nicht der Einholung einer Ausnahmegenehmigung.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1982; Nr 18)
Ort / Verlag / Datum:07.05.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:396.5 Frauenarbeit
331.813 Sonn-und Feiertagsarbeit
331.021.812.2 Nachtarbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Herstellung von Tageszeitungen gehört zum Verkehrswesen i. S. von 17 Abs.3 der Arbeitszeitordnung. Es bedarf daher nicht der Einholung einer Ausnahmegenehmigung.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog