Zulässigkeit der Beschäftigung von Frauen während der Nachtzeit sowie an Sonn-und Feiertagen mit dem Einlegen von Zeitungsbeilagen und Zeitungsvordrucken sowie mit der Bearbeitung für den Postversand : OVG Nordrhein-Westfalen v.15.12.1981
Die Herstellung von Tageszeitungen gehört zum Verkehrswesen i. S. von 17 Abs.3 der Arbeitszeitordnung. Es bedarf daher nicht der Einholung einer Ausnahmegenehmigung.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1982; Nr 18)
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Ort / Verlag / Datum: | 07.05.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 396.5 Frauenarbeit
331.813 Sonn-und Feiertagsarbeit 331.021.812.2 Nachtarbeit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Die Herstellung von Tageszeitungen gehört zum Verkehrswesen i. S. von 17 Abs.3 der Arbeitszeitordnung. Es bedarf daher nicht der Einholung einer Ausnahmegenehmigung. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |