Datenschutznovelle : Das Prozessrisiko für Unternehmen mit Personendaten unkalkulierbar
Die Regelung für die Datenübermittlung an Dritte sieht vor, dass Daten zur Einsicht oder zum Abruf nur bereitgehalten werden dürfen, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Handelsblatt (1982)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 03.05.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.721 Datenschutz
007.5 EDV |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Die Regelung für die Datenübermittlung an Dritte sieht vor, dass Daten zur Einsicht oder zum Abruf nur bereitgehalten werden dürfen, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |