Datenschutznovelle : Das Prozessrisiko für Unternehmen mit Personendaten unkalkulierbar

Die Regelung für die Datenübermittlung an Dritte sieht vor, dass Daten zur Einsicht oder zum Abruf nur bereitgehalten werden dürfen, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Handelsblatt (1982)
VerfasserIn: Gliss, Hans
Ort / Verlag / Datum:03.05.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.721 Datenschutz
007.5 EDV
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Regelung für die Datenübermittlung an Dritte sieht vor, dass Daten zur Einsicht oder zum Abruf nur bereitgehalten werden dürfen, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog