Gemeindegut gilt in Zukunft nicht mehr als 'automatisch' agrarwirtschaftlich : Verfassungsgerichtshof hob wichtige Flurverfassungsbestimmung auf

Der Verfassungsgerichtshof hat 15 Abs.2 lit. d des (Bundes) Flurverfassungsgrundgesetzes aus dem Jahre 1951 sowie den 31 Abs.2 lit. d des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Vorarlberger Nachrichten (1982)
Ort / Verlag / Datum:09.04.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:333.013 Flurverfassung
34.038 Rechtsprechung
342.562 Gesetze: Verfassungsmässigkeit
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Verfassungsgerichtshof hat 15 Abs.2 lit. d des (Bundes) Flurverfassungsgrundgesetzes aus dem Jahre 1951 sowie den 31 Abs.2 lit. d des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog