Kein Abschreiben der Gehaltslisten bei Einsichtnahme : Bundesarbeitsgericht v.3.12.1981
Das Einblicksrecht des Betriebsrats in die Bruttolohn-und -gehaltslisten nach 80 Abs.2 Satz 2 BetrVG umfasst nicht die Befugnis, diese Listen abzuschreiben.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1982; Nr 10)
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Ort / Verlag / Datum: | 10.04.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.15 Mitbestimmung
331.152 Betriebsrat 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Das Einblicksrecht des Betriebsrats in die Bruttolohn-und -gehaltslisten nach 80 Abs.2 Satz 2 BetrVG umfasst nicht die Befugnis, diese Listen abzuschreiben. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |