Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung : OGH v.7.7.1981. Berechnung der fünftägigen Frist des 105 Abs.1 ArbVG
Da der Tag der Ereignung gemäss 169 ArbVG, 32 Abs.1 AVG nicht mitgerechnet wird, Bruchstücke eines Tages also nicht berücksichtigt werden, beginnt die Frist des 105 Abs.1 ArbVG um 0.00 Uhr des ersten auf die Verständigung folgenden Arbeitstages zu laufen und endet um 24.00 Uhr des 5. Arbeitstages....
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1982; Nr 3392)
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Ort / Verlag / Datum: | 23.03.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Kündigung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung 331.15 Mitbestimmung 331.15 Arbeitsverfassung |
Region: | Österreich
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