Verständigung des Betriebsrates von der beabsichtigten Kündigung : OGH v.7.7.1981. Berechnung der fünftägigen Frist des 105 Abs.1 ArbVG

Da der Tag der Ereignung gemäss 169 ArbVG, 32 Abs.1 AVG nicht mitgerechnet wird, Bruchstücke eines Tages also nicht berücksichtigt werden, beginnt die Frist des 105 Abs.1 ArbVG um 0.00 Uhr des ersten auf die Verständigung folgenden Arbeitstages zu laufen und endet um 24.00 Uhr des 5. Arbeitstages....

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1982; Nr 3392)
Ort / Verlag / Datum:23.03.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
331.15 Mitbestimmung
331.15 Arbeitsverfassung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Da der Tag der Ereignung gemäss 169 ArbVG, 32 Abs.1 AVG nicht mitgerechnet wird, Bruchstücke eines Tages also nicht berücksichtigt werden, beginnt die Frist des 105 Abs.1 ArbVG um 0.00 Uhr des ersten auf die Verständigung folgenden Arbeitstages zu laufen und endet um 24.00 Uhr des 5. Arbeitstages.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog