Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe mit anderen Strafen und freiheitsentziehenden Massregeln
Nach dem Zwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetz ist eine der Voraussetzungen für die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach der Mindestverbüssungszeit von fünfzehn Jahren, dass nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Neue juristische Wochenschrift (1982; Nr 4)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 27.01.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 343.26 Freiheitsstrafe
343.87 Strafnachlass: Strafvollzug |
Region: | BRD
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Neue juristische Wochenschrift (1982; Nr 4)
Neue juristische Wochenschrift (1982; Nr 4)