Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe mit anderen Strafen und freiheitsentziehenden Massregeln

Nach dem Zwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetz ist eine der Voraussetzungen für die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach der Mindestverbüssungszeit von fünfzehn Jahren, dass nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1982; Nr 4)
VerfasserIn: Böhm, Klaus
Ort / Verlag / Datum:27.01.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:343.26 Freiheitsstrafe
343.87 Strafnachlass: Strafvollzug
Region:BRD
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Neue juristische Wochenschrift (1982; Nr 4)