Rentenversicherung : Zum Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung einer Ausfallzeit. Bundessozialgericht v.16.12.1981

Der Versicherte ist im Sinne des 1259 Abs.1 Satz 1 Nr.1 RVO arbeitsunfähig, wenn er infolge Krankheit weder seine vor der Unterbrechung ausgeübte noch eine ähnlich geartete Tätigkeit oder Beschäftigung ausüben kann.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1982; Nr 5)
Ort / Verlag / Datum:05.02.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.817 Krankenstand
368.42 Krankenversicherung (SV)
34.038 Rechtsprechung
368.43 Pensionsversicherung (SV)
Region:BRD
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