Libera debent esse matrimonia
So sehr nun zwar das Eheaufhebungsrecht dem Schutz der Eheschliessungsfreiheit vor ihrer Beeinträchtigung durch Willensfehler dient, so fraglich ist die Richtigkeit seiner Ausgestaltung.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (1981; Nr 12)
|
---|---|
VerfasserIn: |
|
Ort / Verlag / Datum: | 12.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.62 Eherecht
342.7 Grundgesetz, Bonner 341.649 Prozessrecht, internationales 347.9 Zivilprozessordnung |
Region: | BRD
|
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Schreiben Sie den ersten Kommentar!