Libera debent esse matrimonia

So sehr nun zwar das Eheaufhebungsrecht dem Schutz der Eheschliessungsfreiheit vor ihrer Beeinträchtigung durch Willensfehler dient, so fraglich ist die Richtigkeit seiner Ausgestaltung.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (1981; Nr 12)
VerfasserIn: Beitzke, Günther
Ort / Verlag / Datum:12.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.62 Eherecht
342.7 Grundgesetz, Bonner
341.649 Prozessrecht, internationales
347.9 Zivilprozessordnung
Region:BRD
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