Libera debent esse matrimonia
So sehr nun zwar das Eheaufhebungsrecht dem Schutz der Eheschliessungsfreiheit vor ihrer Beeinträchtigung durch Willensfehler dient, so fraglich ist die Richtigkeit seiner Ausgestaltung.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (1981; Nr 12)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 12.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.62 Eherecht
342.7 Grundgesetz, Bonner 341.649 Prozessrecht, internationales 347.9 Zivilprozessordnung |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | So sehr nun zwar das Eheaufhebungsrecht dem Schutz der Eheschliessungsfreiheit vor ihrer Beeinträchtigung durch Willensfehler dient, so fraglich ist die Richtigkeit seiner Ausgestaltung. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |