Verfassungsrechtliche Probleme der Gebührenerhöhung gemäss 9 GebG

Die Festlegung verschiedener Strafausmasse widerspricht nicht dem Gleichheitsgebot - ja eine solche Differenzierung ist auf Grund des Gleichheitssatzes sogar geboten.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Steuer-Zeitung (1981; Nr 24)
VerfasserIn: Stolzlechner, Harald
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 15.12.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.28 Gebühren
343.359 Finanzstrafrecht
342.7 Menschenrechte
342.562 Gesetze: Verfassungsmässigkeit
Region:Österreich
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